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Lärmgutachten für Baugesuche

Lärmgutachten für Baugesuche

Lärmgutachten für Baugesuche

Lärmgutachten für Baugesuche

Nach Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Dies gilt für Neubauten sowie baubewilligungspflichtige Umbauten und Nutzungsänderungen.

Sind an einer Liegenschaft (oder einer Nachbarliegenschaft des Bauvorhabens in etwa der gleichen Lage) die Immissionsgrenzwerte überschritten, muss die Gemeinde zum Baugesuch einen Aussenlärm-Nachweis verlangen, aus dem hervorgeht, mit welchen Massnahmen die IGW eingehalten werden können, welche Anforderungen sich an die Schalldämmung der Gebäudehülle ergeben und mit welchen Konstruktionen diese erreicht werden können.

Am 1.1.1985 noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen resp. neue Zonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen dürfen nur soweit ausgeschieden resp. erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) nicht überschritten sind, oder diese durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können.

WAM Planer und Ingenieure erstellen Lärmgutachten und Expertisen und sind mit langjähriger Erfahrung ein zuverlässiger Partner für Kantone, Gemeinden und Private.